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Antrag auf Auflösung der Sterbekasse gebilligt

Gläubigeraufruf

07.10.2015

Gemäß § 50 BGB geben wir hiermit die Auflösung der Sterbekasse des Vereins „Sterbekasse des Saarländischen Journalistenverbandes e.V.“ zum 31.12.2015, 24 Uhr, bekannt. Der Auflösungsbeschluss wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom  27.06.2015 beschlossen und gemäß § 43 VAG von der Versicherungsaufsicht am 01.10.2015 genehmigt und am 06.10.2015 zugestellt.

Bis zum Auflösungszeitpunkt zahlen wir allen versicherten Mitgliedern im Todesfall ein Sterbegeld von 500 Euro. Das Restvermögen der Sterbekasse wird nach Abzug aller Verpflichtungen nach dem von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossenen Verteilungsmodus an die Mitglieder - oder deren Erben* - ausgezahlt.
Gemäß §51 BGB darf den anfallberechtigten Mitgliedern der Sterbekasse das Abwicklungsvermögen nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung der Sterbekasse ausgezahlt werden.  Die Sperrfrist beginnt gemäß § 50 BGB zwei Tage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung.

Wir können die Auszahlung also zum 10.10.2016 vornehmen.

Wir bitten alle Gläubiger, Ansprüche, die über das oben genannte Maß hinausgehen, bei der Sterbekasse schriftlich anzumelden.

Saarbrücken, den 07.10.2015

Ulli Wagner-Vorsitzende – *Da Auszahlungen während des Sperrjahres gesetzlich untersagt sind, hat der SJV-Vorstand beschlossen, dass der SJV auf Wunsch der Erben mit einer Zahlung in Höhe des bisherigen Sterbegeldes bis zum Auszahlungszeitpunkt in Vorlage treten kann. Dieser Gläubigeraufruf wurde am 07.10.2015 auf der homepage des SJV veröffentlicht sowie per Newsletter den Mitgliedern kundgetan. Nach § 50 BGB beginnt die Sperrfrist am 07.10.2015 und endet am 07.10.2016. Wir können demnach am 10.10.2016 mit der Auszahlung des Abwicklungsvermögens beginnen.

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